§ 88 K-LSchV

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.1993

§ 88

Das Wahlergebnis ist nach Verkündung durch den Schulleiter oder den von ihm beauftragten Lehrer in der Schule anzuschlagen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)