§ 88 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 88

Wohn-, Aufenthalts- und Umkleideräume,
Trinkwasser und sanitäre Anlagen

(1) Die den Dienstnehmern beigestellten Wohnungen, Quartiere, Unterkünfte und Aufenthaltsräume müssen den Erfordernissen der Gesundheit und Sittlichkeit sowie den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen.

(2) Den Dienstnehmern sind den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser und Einrichtungen zur Körperreinigung zur Verfügung zu stellen.

(3) Für die Dienstnehmer müssen der Bauordnung entsprechende Abortanlagen in ausreichender Zahl und in geeigneter Lage zur Verfügung stehen.

(4) Jedem Dienstnehmer sind zur Aufbewahrung seiner Kleidung geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)