§ 88 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 88
Bericht aus besonderem Anlaß

(1) Der Vorgesetzte hat der Landesregierung über den Beamten zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
  2. 2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

(2) Über den Beamten darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.

02.12.2019

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