§ 88
Dienstvertrag
(1) Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt (§ 7 Abs. 2 lit. d), wenn seine Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Fachgruppe oder für die seiner Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist.
(2) Das Dienstverhältnis wird unbefristet oder befristet auf ein oder zwei Schuljahre eingegangen.
(3) entfällt.
(4) In besonders begründeten Ausnahmefällen können nach Anhörung der Einstellungskommission mit international anerkannten Künstlern, welche erfolgreiche Konzerttätigkeit und pädagogische Fähigkeiten nachweisen, Sonderverträge abgeschlossen werden. Die Einreihung in das Entlohnungsschema I L erfolgt in diesem Fall in die Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 12. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe hat – abweichend von § 42 – so lange zu unterbleiben, als unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten die Entlohnungsstufe 13 nicht erreicht wird.
03.12.2019
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