§ 88
Nachtragsvoranschlag
(1) Wird durch außerplanmäßige oder überplanmäßige Ausgaben der Voranschlag wesentlich ausgeweitet oder droht dadurch eine wesentliche Störung des Ausgleiches des Voranschlages, so hat der Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag zu beschließen.
(2) Für den Nachtragsvoranschlag gilt § 86 Abs. 7 bis 9, 11 und 12 sinngemäß.
03.03.2015
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