Interessenvertretung
§ 88.
Die Interessenvertretungen der Gemeinden sind vor Erlassung von Gesetzen und Verordnungen, durch die allgemeine Gemeindeinteressen berührt werden, zu hören.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992
Interessenvertretung
§ 88.
Die Interessenvertretungen der Gemeinden sind vor Erlassung von Gesetzen und Verordnungen, durch die allgemeine Gemeindeinteressen berührt werden, zu hören.
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