zu Abs. 1: LGBl. Nr. 47/2015 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 47/2015 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 47/2015
§ 88
Vorrückung
(1) Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Im Fall des § 87 Abs. 2 richtet sich die Vorrückung nach dem Tag der Zuweisung der für die Einstufung maßgebenden Verwendung. Es rücken daher zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt vor
- 1. die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s1 in die Entlohnungsstufe 9,
- 2. die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s2 in die Entlohnungsstufe 5,
- 3. die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt mit Diplom-Allgemeinmedizin der Entlohnungsgruppe s3 in die Entlohnungsstufe 7.
§ 41 Abs. 2 ist anzuwenden.
(3) Wird einer Spitalsärztin oder einem Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s3, die oder der die Entlohnungsstufe 6 noch nicht erreicht hat, das Diplom-Allgemeinmedizin verliehen, so ist sie oder er ab dem auf den Tag der Verleihung folgenden Monatsersten in die Entlohnungsstufe 6 einzureihen.
(4) Abweichend von Abs. 2 ist auch im Fall des § 87 Abs. 2 für die Vorrückung der Vorrückungsstichtag maßgebend, soweit dies für die Spitalsärztin oder den Spitalsarzt günstiger ist.
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