§ 88 Bgld. LVBG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 47/2015 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 47/2015 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 47/2015

§ 88

Vorrückung

(1) Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Im Fall des § 87 Abs. 2 richtet sich die Vorrückung nach dem Tag der Zuweisung der für die Einstufung maßgebenden Verwendung. Es rücken daher zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt vor

  1. 1. die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s1 in die Entlohnungsstufe 9,
  2. 2. die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s2 in die Entlohnungsstufe 5,
  3. 3. die Spitalsärztin oder der Spitalsarzt mit Diplom-Allgemeinmedizin der Entlohnungsgruppe s3 in die Entlohnungsstufe 7.

    § 41 Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Wird einer Spitalsärztin oder einem Spitalsarzt der Entlohnungsgruppe s3, die oder der die Entlohnungsstufe 6 noch nicht erreicht hat, das Diplom-Allgemeinmedizin verliehen, so ist sie oder er ab dem auf den Tag der Verleihung folgenden Monatsersten in die Entlohnungsstufe 6 einzureihen.

(4) Abweichend von Abs. 2 ist auch im Fall des § 87 Abs. 2 für die Vorrückung der Vorrückungsstichtag maßgebend, soweit dies für die Spitalsärztin oder den Spitalsarzt günstiger ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)