§ 88 K-KStR 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 88

Dem Gemeinderat vorbehaltene Maßnahmen

(1) Die Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen der Stadt, die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Haftungen durch die Stadt bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeinderates. Dasselbe gilt für einen Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen, die im Einzelfall 3.000 Euro übersteigen.

(2) Für einen Beschluß, mit dem unbewegliches Vermögen veräußert oder belastet wird, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, sofern der Wert dieses Vermögens 72.000 Euro übersteigt.

(3) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 F-VG 1948, BGBl Nr 45, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 103/2007, werden durch Abs. 1 nicht berührt.

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