III. Hauptstück
Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen
Zuständigkeit während eines Verfahrens
§ 88
(1) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich unbeschadet der Regelung des Absatzes 4 vom Zeitpunkte der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.
(2) Die Agrarbehörden sind insbesondere auch zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benutzung solcher Grundstücke.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, haben die Agrarbehörden die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten, anzuwenden.
(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörden sind jedoch ausgeschlossen:
- a) Streitigkeiten der im Abs. 2 erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;
- b) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Nutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;
- c) Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Landesverteidigung, der öffentlichen Straßen und Wege, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;
- d) die Angelegenheiten des § 6 Abs. 2 und die Verwaltung der Gemeindestraßen und -wege, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965 (des § 46 Abs. 4 des Statutes der Freistädte Eisenstadt und Rust, LGBl. Nr. 38 und 39/1965), die Zuständigkeit der Agrarbehörden begründet wird.
(5) Ist für die Durchführung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens die Verhandlung oder Entscheidung der im Abs. 4 lit. c und d erwähnten Angelegenheiten erforderlich, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörden zu veranlassen.
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