§ 88
Abfertigung
(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
- a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
- b) wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;
- c) wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
- d) wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem:
- 1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
- 2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
- a) eines eigenen Kindes,
- b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
- c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
- freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so besteht nach diesem Gesetz dann kein Anspruch, wenn die Abfertigung von einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband bereits geleistet und nicht zurückerstattet worden ist. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche zur selben Gebietskörperschaft geht im Fall der Z 1 der Anspruch des älteren Beamten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter) vor. Diese Bestimmungen – mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall – gelten sinngemäß für eingetragene Partner.
03.12.2019
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