§ 88 K-VStR 1998

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1998

§ 88

Rechnungsabschluß

(1) Der Gemeinderat hat bis spätestens 31. Mai jeden Jahres den Rechnungsabschluß des Vorjahres festzustellen. Der Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zu übermitteln.

(2) Die Bestimmungen des § 85 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Ergibt sich aus der Prüfung des Rechnungsabschlusses einschließlich der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Kontrollamtes ein Anstand, der Maßnahmen zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlich macht, so hat der Kontrollauschuß dem Gemeinderat den Rechnungsabschluß einschließlich der Jahresrechnung und den Bericht des Kontrollausschusses mit dem Antrag auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen vorzulegen.

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