§ 88 Bgld. Vergabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

§ 88.

(1) Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist § 51 anzuwenden. Die Auftraggeber können - abgesehen von § 51 Abs. 3 - von § 51 Abs. 2 abweichen, wenn

  1. 1. die Anwendung von § 51 Abs. 2 die Durchführung der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten oder des Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Aufstellung von Normen auf dem Gebiet der Informationstechnologie und der Telekommunikation oder anderer Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten Dienstleistungs- oder Produktbereichen beeinträchtigen würde, oder
  2. 2. die betreffende europäische Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung ungeeignet ist oder den seit ihrer Verabschiedung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt. Die Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, teilen der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der europäischen Spezifikationen befugten Stelle mit, aus welchen Gründen sie die europäischen Spezifikationen für ungeeignet halten und beantragen deren Revision.

(2) Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen gemäß § 83 benutzen.

(3) Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.

(4) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen den Bieter auffordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrages anzugeben, den er möglicherweise im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die Haftung des Hauptauftragnehmers wird durch diese Angabe nicht berührt.

(5) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß § 23 Abs. 10 anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ausführungsort während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.

(6) Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 1 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Vergabeverfahrens die Angabe zu verlangen, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebotes den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ausführungsort Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des § 91 Abs. 4 nicht entgegen.

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