§ 88
Dienstvertrag
(1) Der Lehrer gilt als vollbeschäftigt (§ 7 Abs. 2 lit. d), wenn seine Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Entlohnungsgruppe oder Modellstelle jeweils festgesetzt ist.
(2) Das Dienstverhältnis wird unbefristet oder befristet auf ein oder zwei Schuljahre eingegangen.
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
25.11.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)