§ 88
Wahlkosten
(1) Die Kosten für Papier und Drucksorten werden vom Land getragen.
(2) Die übrigen Kosten werden von den Gemeinden getragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hiefür eine Pauschalentschädigung in Höhe von 0,98 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.
(3) Der im Abs. 2 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2009, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2009 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2009 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis verzeichneten Personen maßgebend.
(4) Die Gemeinden haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach dem Wahltag bei der Landesregierung geltend zu machen.
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