§ 88 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2008

LGBl. Nr. 37/2008

§ 88

Sonderbestimmungen zum Schutz von Weinbaukulturen

(1) Zur Abwehr erheblicher Schäden in Weinbaukulturen hat die Landesregierung, sofern die Maßnahmen nach § 6 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verordnungen nicht die erwünschten Ergebnisse erzielen, abweichend von § 16 Abs. 1 lit. b Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung, nach Einholung eines Fachgutachtens aus dem Fachgebiet Naturschutz den selektiven Abschuss von Staren zu Vergrämungszwecken in gefährdeten Gemeinden mit Verordnung, deren Geltungsdauer auf zwei Jahre zu beschränken ist, zuzulassen.

(2) Die Verordnung hat zu enthalten:

  1. 1. die gefährdeten Gemeinden,
  2. 2. das Verbot des Abschusses während der Brut- und Aufzuchtzeit und
  3. 3. die Einschränkung des Abschusses
  1. a) auf einen Zeitraum frühestens ab dem 15. Juli, längstens bis 31. Oktober und der weiteren zeitlichen Einschränkung von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung,
  2. b) nur auf den unmittelbaren Bereich der Weinbaufluren (Weinbaugesetz 2001, LGBl. Nr. 61/2002, in der jeweils geltenden Fassung) in diesen Gemeinden,
  3. c) nur mit Jagdwaffen, wobei insbesondere Sprengstoffe und halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, nicht verwendet werden dürfen und
  4. d) selektiv nur auf so viele Stare, als dies zum wirksamen Fernhalten eines Stareschwarmes von den Weinbaukulturen erforderlich ist.

(3) Die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Gemeinden können mit der Vornahme der Maßnahmen

  1. 1. die Jagdausübungsberechtigten (§ 2 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3);
  2. 2. die Jagdschutzorgane (§ 74);
  3. 3. mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten die Feldschutzorgane (§ 7 Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989, in der geltenden Fassung), wenn sie über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügen,

    beauftragen. Die Beauftragung hat auch die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die getätigten Abschüsse zu enthalten.

(4) Die Beauftragung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  1. 1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und
  2. 2. andere Maßnahmen, die nach § 6 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003 und den dazu ergangenen Verordnungen angeordnet wurden, zeitigen keine ausreichende Wirkung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.

(5) Die gemäß Abs. 3 beauftragten Personen haben der Gemeinde jeweils bis 15. November des laufenden Jahres die Abschusszahlen zu melden.

(6) Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen erstatteten Meldungen in eine Liste, die das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldeverpflichteten enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung der Landesregierung bis 31. Dezember des laufenden Jahres zu übermitteln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)