§ 88 K-FLG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1979

§ 88

Regelungsplan

Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regelungsplan zu verfassen. Dieser besteht aus der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan (der Wirtschaftseinteilung), einer planlichen Darstellung des Gebietes und gegebenenfalls den Verwaltungssatzungen.

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