§ 88
Leistungsprämie
(1) Gemeindemitarbeiterinnen, in deren letzter Leistungsbewertung festgestellt wurde, dass der Arbeitserfolg aufgewiesen wurde, haben einen Anspruch auf die Auszahlung einer Leistungsprämie. Die Leistungsprämie ist jeweils mit 1. März bzw. für Gemeindemitarbeiterinnen in Kindergärten mit 1. September an die Gemeindemitarbeiterinnen auszuzahlen. Sofern die Gemeindemitarbeiterin früher aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ist die Leistungsprämie mit der Abrechnung der letzten Ansprüche aus dem Dienstverhältnis auszuzahlen.
(2) Die Leistungsprämie beträgt – soweit in Abs. 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist –
- a) im ersten Verteilungsschritt für
- Werte von 100 bis unter 105 1,25 %,
- Werte von 105 bis unter 110 2,5 %,
- Werte von 110 bis unter 115 3,75 %,
- Werte von 115 bis 120 5 %
- der Summe der im Bewertungszeitraum gebührenden Monatsbezüge und Sonderzahlungen abzüglich der in diesem Zeitraum allfällig gebührenden Kinderzulage und Leistungsprämie,
- b) im zweiten Verteilungsschritt für
- Werte von 100 bis unter 105 höchsten 2,5 %,
- Werte von 105 bis unter 110 höchstens 5 %,
- Werte von 110 bis unter 115 höchstens 7,5 %,
- Werte von 115 bis 120 höchstens 10 %
- der Summe der im Bewertungszeitraum gebührenden Monatsbezüge und Sonderzahlungen abzüglich der in diesem Zeitraum allfällig gebührenden Kinderzulage und Leistungsprämie.
- (3) Im zweiten Verteilungsschritt sind die im ersten Verteilungsschritt nach Abs. 2 lit. a ermittelten Mindestprämien der betreffenden Gemeindemitarbeiterinnen mit einem Faktor zu multiplizieren. Der Faktor ergibt sich aus der Division der Summe der Fondsmittel (5% der Summe der in dem der Leistungsbewertung vorangegangenen Kalenderjahr gebührenden Monatsbezüge und Sonderzahlungen abzüglich der in diesem Zeitraum allfällig gebührenden Kinderzulage und Leistungsprämie der betreffenden Gemeindemitarbeiterinnen) durch die Summe der Mindestprämien des ersten Verteilungsschrittes nach Abs. 2 lit. a. Das Ergebnis der Multiplikation ist jeweils die für das der Leistungsbewertung vorangegangene Kalenderjahr gebührende Leistungsprämie der einzelnen Gemeindemitarbeiterin.
(4) Ist die Leistungsbewertung mit nur bis zu drei Gemeindemitarbeiterinnen zu führen, gebührt die Leistungsprämie in Höhe des Durchschnittswertes der in den Kategorien nach Abs. 2 abgeführten Mindest- und Höchstsätze.
(5) Jenen Gemeindemitarbeiterinnen, bei denen von einer Leistungsbewertung abgesehen worden ist, weil sie weniger als acht Monate Dienst versehen haben (§ 87 Abs. 4), gebührt eine Leistungsprämie in Höhe von 2,5 % des Monatsbezuges und der Sonderzahlungen abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie. Die Auszahlung hat nach Abs. 1 zu erfolgen.
(6) Für die Berechnung der Leistungsprämie von Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis vor der Leistungsbewertung nach § 87 Abs. 1 oder vor Auszahlung der Leistungsprämie nach Abs. 1 endet, und die während des Bewertungszeitraumes mehr als acht Monate Dienst versehen haben, gilt Abs. 4 sinngemäß.
(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Regelungen betreffend die Berechnung und Ausschüttung der Leistungsprämie festzulegen.
04.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)