§ 88 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 88
Leistungsprämie

(1) Gemeindemitarbeiterinnen, in deren letzter Leistungsbewertung festgestellt wurde, dass der Arbeitserfolg aufgewiesen wurde, haben einen Anspruch auf die Auszahlung einer Leistungsprämie. Die Leistungsprämie ist jeweils mit 1. März bzw. für Gemeindemitarbeiterinnen in Kindergärten mit 1. September an die Gemeindemitarbeiterinnen auszuzahlen. Sofern die Gemeindemitarbeiterin früher aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ist die Leistungsprämie mit der Abrechnung der letzten Ansprüche aus dem Dienstverhältnis auszuzahlen.

(2) Die Leistungsprämie beträgt – soweit in Abs. 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist –

  1. a) im ersten Verteilungsschritt für
  1. der Summe der im Bewertungszeitraum gebührenden Monatsbezüge und Sonderzahlungen abzüglich der in diesem Zeitraum allfällig gebührenden Kinderzulage und Leistungsprämie,
  1. b) im zweiten Verteilungsschritt für
  1. der Summe der im Bewertungszeitraum gebührenden Monatsbezüge und Sonderzahlungen abzüglich der in diesem Zeitraum allfällig gebührenden Kinderzulage und Leistungsprämie.

(4) Ist die Leistungsbewertung mit nur bis zu drei Gemeindemitarbeiterinnen zu führen, gebührt die Leistungsprämie in Höhe des Durchschnittswertes der in den Kategorien nach Abs. 2 abgeführten Mindest- und Höchstsätze.

(5) Jenen Gemeindemitarbeiterinnen, bei denen von einer Leistungsbewertung abgesehen worden ist, weil sie weniger als acht Monate Dienst versehen haben (§ 87 Abs. 4), gebührt eine Leistungsprämie in Höhe von 2,5 % des Monatsbezuges und der Sonderzahlungen abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie. Die Auszahlung hat nach Abs. 1 zu erfolgen.

(6) Für die Berechnung der Leistungsprämie von Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis vor der Leistungsbewertung nach § 87 Abs. 1 oder vor Auszahlung der Leistungsprämie nach Abs. 1 endet, und die während des Bewertungszeitraumes mehr als acht Monate Dienst versehen haben, gilt Abs. 4 sinngemäß.

(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung die näheren Regelungen betreffend die Berechnung und Ausschüttung der Leistungsprämie festzulegen.

04.12.2019

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