§ 88 K-GBWO

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2022

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 88

Kosten

Die mit der Gemeinderatswahl und der Wahl des Bürgermeisters verbundenen Kosten einschließlich der Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel trägt jede Gemeinde selbst. Die Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land.

21.10.2022

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