§ 88 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

IX. Hauptstück

Vorschriften für die Jagdbetriebsführung

1. Abschnitt

Jagdwirtschaftliche Planung

Abschlußplan

§ 88.

(1) Der Abschuß von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschußplanes oder einer Abschußverfügung gemäß § 108 zulässig. Diese Bestimmungen finden auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild keine Anwendung.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschußplan spätestens bis 15. März jeden Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Für aneinander grenzende Jagdgebiete desselben Jagdpächters ist nur ein Abschußplan vorzulegen.

(3) Im Abschußplan ist anzuführen:

  1. a) die Wildstandsmeldung, in der der zu Beginn des Jagdjahres festgestellte Wildstand und die zu erwartenden Nachwuchsstücke anzugeben sind;
  2. b) der im Vorjahr bewilligte oder verfügte Abschuß, der tatsächlich durchgeführte Abschuß einschließlich des in der Abschußliste verzeichneten Fallwildes. Diese Angaben können entfallen, wenn ein Wechsel im Jagdausübungsberechtigten eingetreten ist.

(4) Nachwuchsstücke sind die im Laufe des Jagdjahres zu erwartenden Kälber, Kitze und Lämmer.

(5) Das der Abschußplanung unterliegende Wild ist in männliche und weibliche Stücke aufzugliedern. Bei er Angabe der Nachwuchsstücke hat eine solche Aufgliederung zu unterbleiben. Die trophäentragenden Wildstücke sind mit Ausnahme von Muffelschafen und Lämmern in Altersklassen zu unterteilen.

(6) Vor Entscheidung über den Abschußplan hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verpächter, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, den Bezirksjagdbeirat und den Hegeringleiter zu hören; in Jagdgebieten mit Waldbeständen hat sie zusätzlich ein forstliches Gutachten darüber einzuholen, ob auf Grund des beantragten Abschusses eine Gefährdung des Waldes (§ 108 Abs. 3) zu vermeiden ist.

(7) Läßt der Abschußplan im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechtsverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angepaßten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten, so ist er zu genehmigen.

(8) Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, oder widersprechen seine Angaben den Zielsetzungen des Abs. 7, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschußplan unter Bedachtnahme auf Abs. 7 zu verfügen.

(9) In Gebieten, in denen eine Hege des abschußplanpflichtigen Schalenwildes im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Wildstand Abschüsse in jenem Ausmaß zu genehmigen oder zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen.

(10) Für Gebiete gemäß Abs. 9 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, kann der Abschuß bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage bewilligt oder verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.

(11) Im Verfahren betreffend den Abschußplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächtern Parteistellung zu. Einer Berufung gegen die Genehmigung des Abschußplanes bzw. gegen die Verfügung des Abschusses kommt keine aufschiebene Wirkung zu.

(12) Bei Feststellung einer mit den Interessen der Land- oder Forstwirtschaft in Widerspruch stehenden Wilddichte oder bei einer unnatürlichen Wildstandstruktur oder zur Prüfung der Einhaltung des genehmigten Abschußplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde für einzelne oder sämtliche Jagdgebiete eines politischen Bezirkes den Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeignet erscheinender Weise innerhalb einer zu bestimmenden Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen oder die Trophäen vorzulegen.

(13) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschußplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen. Sie hat dabei die Richtlinien darauf abzustellen, daß eine volkswirtschaftlich untragbare Vermehrung des Wildstandes, wie auch eine die Erhaltung des Wildstandes gefährdende Verminderung vermieden wird.

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