§ 88
Bodenbelag
(1) Der Bodenbelag ist in allen Räumen, die Schülern zugänglich sind, gleitsicher und splittersicher auszubilden.
(2) Der Bodenbelag in Unterrichtsräumen ist fußwarm - in Schulküchen auch entsprechend wasserdicht - auszubilden.
(3) Die Fußböden in Turnräumen sind elastisch auszubilden.
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