§ 88 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 88

Bodenbelag

(1) Der Bodenbelag ist in allen Räumen, die Schülern zugänglich sind, gleitsicher und splittersicher auszubilden.

(2) Der Bodenbelag in Unterrichtsräumen ist fußwarm - in Schulküchen auch entsprechend wasserdicht - auszubilden.

(3) Die Fußböden in Turnräumen sind elastisch auszubilden.

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