§ 88 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 88

Umzugsvergütung

(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Unterabschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Beamten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung beträgt:

  1. 1. für ledige Beamte 20 %,
  2. 2. für verheiratete Beamte, wenn weder ihnen noch ihrem Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch auf Kinderzulage haben, 50 %,
  3. 3. für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten eine Kinderzulage für ein Kind gebührt, 80 % und
  4. 4. für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten Kinderzulagen für zwei und mehr Kinder gebühren, 100 %

    des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.

(3) Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 20 % des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet.

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