§ 88 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.1998

§ 88

Nachtragsvoranschlag

(1) Wird durch außerplanmäßige oder überplanmäßige Ausgaben der Voranschlag wesentlich ausgeweitet oder droht dadurch eine wesentliche Störung des Ausgleiches des Voranschlages, so hat der Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag festzustellen.

(2) Für den Nachtragsvoranschlag gilt § 86 Abs. 7 bis 9, 11 und 12 sinngemäß.

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