§ 67 NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.2001

LGBl. Nr. 31/2001

§ 67

Widerruf der Bestellung

Die Landesregierung kann die Bestellung zum Naturschutzorgan jederzeit widerrufen, wenn ein Naturschutzorgan Pflichtverletzungen im Sinne dieses Gesetzes begeht insbesondere ohne Angabe wichtiger Gründe wiederholt an Veranstaltungen zur Weiterbildung oder Information (§ 66 Abs. 1 und 3) nicht teilnimmt.

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