zu Abs. 1: LGBl. Nr. 52/2009 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 52/2009
§ 67
Berichtspflichten, Umgesetzte EG-Richtlinien
(1) Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
- 1. einen Erfahrungsbericht über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Vollziehung dieses Gesetzes,
- 2. eine im Einklang mit der in Anlage III ElWOG dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK,
- 3. eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe und
- 4. einen Bericht über die Überwachungstätigkeit gemäß § 31 Abs. 3, der insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten hat, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, vorzulegen.
(2) Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber haben bis spätestens 30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über die in ihrem Tätigkeitsbereich im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes gemachten Erfahrungen, insbesondere über die Versorgungssicherheit, vorzulegen.
(3) Die oder der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Behörde benannte Gleichbehandlungsverantwortliche hat der Behörde und der Energie-Control GmbH jährlich, spätestens bis 31. März des Folgejahres, einen Bericht über die dokumentierten Beschwerdefälle und über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Behörde hat der Energie-Control GmbH jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen.
(4) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- 1. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, sofern nicht durch das ElWOG umgesetzt,
- 2. Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, ABl. Nr. L 176 vom 15. 07. 2003 S. 1, sofern nicht durch das ElWOG umgesetzt,
- 3. KWK-Richtlinie, sofern nicht durch das Ökostromgesetz umgesetzt,
- 4. Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Jänner 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)