§ 67
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die
- a) für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
- b) die Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt oder
- c) der Behörde nach diesem Gesetz zur Kenntnis zu bringen und die von ihr evident zu halten sind,
- dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde und die verwaltende Stelle (§ 69 Abs. 4) sind ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz an
- a) die Beteiligten an diesem Verfahren,
- b) Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
- c) die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates (§ 70),
- d) ersuchte und beauftragte Behörden (§ 55 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) und Gerichte,
- e) den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und
- f) die Regulierungsbehörde
- zu übermitteln, soweit solche Daten von diesen für die Besorgung ihrer Aufgaben oder im Rahmen der jeweiligen Verfahren benötigt werden.
28.03.2019
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