§ 67 Bgld. FwG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

6. Hauptstück

Wahlen

§ 67

Wahlversammlungen

Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten, die aktive Feuerwehrmitglieder sein müssen, zusammensetzen, gewählt.

23.12.2019

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