§ 67 Bgld. KAG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.1.2024

zu Abs. 1: LGBL. Nr. 1/2024 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 25/2018

§ 67

Schiedskommission

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Schiedskommission zu errichten, der folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder angehören:

  1. 1. als Vorsitzender: ein vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien nach Einholung der gemäß § 63a des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, erforderlichen Zustimmung der obersten Dienstbehörde bestellter Richter, der dem Aktivstand der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien gehörenden Gerichte angehört;
  2. 2. ein vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsendetes Mitglied und ein Mitglied aus dem Kreise der Bediensteten des Landes;
  3. 3. zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein Mitglied entweder das Land oder der betroffene Träger der Krankenanstalt und ein Mitglied der Dachverband der Sozialversicherungsträger entsendet.

(2) Für den Vorsitzenden ist ein Vorsitzender-Stellvertreter, für jedes gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bestellte Mitglied der Schiedskommission ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus wichtigem Grund abberufen. Als solcher gilt insbesondere der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung oder ein mit der Stellung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) unvereinbares Verhalten. Das abberufene Mitglied (Ersatzmitglied) ist für den Rest der Funktionsperiode durch ein neues zu ersetzen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission erhalten für ihre Tätigkeit eine durch Verordnung der Landesregierung festzusetzende Entschädigung. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist auf den durch die Tätigkeit als Mitglied (Ersatzmitglied) verursachten Aufwand Bedacht zu nehmen.

23.01.2024

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