§ 67 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.1997

Verweigerung der Jagdkarte

§ 67.

(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern,

  1. 1. denen eine der im § 64 geforderten Voraussetzungen fehlt;
  2. 2. denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen

    Vorschriften verboten wurde;

  1. 3. die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  2. 4. die nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht nachweisen;
  3. 5. die durch ein körperliches Gebrechen unfähig sind, mit Jagdwaffen sachgemäß umzugehen;
  4. 6. die dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben sind;
  5. 7. die an einer psychischen Krankheit leiden oder geistig behindert sind;
  6. 8. die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
  7. 9. die wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben, begangen durch unvorsichtigen Umgang mit Waffen, Munition und anderen Explosivstoffen, gegen die Sittlichkeit oder wegen eines mit Bereicherungsvorsatz begangenen Vergehens gegen fremdes Vermögen rechtskräftig verurteilt worden sind, für längstens drei Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem die Tilgungsfrist beginnt;
  8. 10. die gemäß § 194 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 14 oder wiederholt gemäß § 194 Abs. 2 oder mehr als zweimal wegen anderer Übertretungen dieses Gesetzes bestraft wurden, auf die Dauer von längstens drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung. Bestrafungen nach dem Jagdgesetz eines anderen Bundeslandes sind Bestrafungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn die Tatbestände im wesentlichen gleich sind.
  9. 11. die wegen Tierquälerei gemäß § 222 StGB oder wegen Übertretung einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft wurden, wenn die Übertretung in verabscheuungswürdiger Weise (z.B. Abschuß oder Fangen von nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Tieren) begangen wurde oder die wiederholt wegen Übertretung einer Natur- und Tierschutzbestimmung bestraft wurden, auf die Dauer von längstens drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung;
  10. 12. denen die Jagdkarte entzogen wurde, für die Dauer der Entziehung;
  11. 13. die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, für längstens drei Jahre;
  12. 14. die auf Grund eines Erkenntnisses des Ehrenrates (§ 173) aus dem Landesjagdverband ausgeschlossen wurden, für die Dauer des Ausschlusses.

(2) Die Verweigerung ist auf mindestens ein Jahr auszusprechen.

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