§ 67 K-KJHG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2013

7. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 67

Abgabenbefreiung

In Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, die für Verfahren nach diesem Gesetz benötigt werden, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

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