7. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 67
Abgabenbefreiung
In Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, die für Verfahren nach diesem Gesetz benötigt werden, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
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