§ 67 Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

§ 67

Amtshilfe und Datenschutz

(1) Die Gerichte, das Bundessozialamt und das Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde Auskünfte aus Akten zu erteilen oder Einsicht in solche Akten zu gewähren, die eine hilfesuchende, hilfeempfangende oder ersatzpflichtige Person betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Die Verwaltungsbehörden, insbesondere die Finanzämter, haben auf Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben, die einen Hilfesuchenden, Hilfeempfänger oder Ersatzpflichtigen betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Die Gemeinden und die Bundespolizeibehörden haben über Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde Meldeauskünfte zu erteilen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (und sonstige Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz) haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder das Beschäftigungs- bzw. Versicherungsverhältnis einer hilfesuchenden, hilfeempfangenden oder ersatzpflichtigen Person betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(5) Die Auskunftspflichten gemäß Abs. 1 bis 4 umfassen auch die Weitergabe von Daten, die automationsunterstützt verarbeitet wurden, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet. In den Ersuchen gemäß Abs. 1 bis 4 sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

(6) In Vollziehung dieses Gesetzes sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, die Daten von hilfsbedürftigen Menschen sowie von behinderten Menschen betreffend Generalien, Sozialversicherungsnummer, Einkommen, Vermögen, Art und Höhe von Leistungen nach anderen Gesetzen und erhaltene Leistungen nach diesem Gesetz zum Zwecke der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit und der Durchführung der Hilfe automationsunterstützt zu verarbeiten.

(7) Weiters sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung und Abwicklung einer Kostenersatz- oder einer Kostenbeitragspflicht nach diesem Gesetz Daten von Kostenersatzpflichtigen und Kostenbeitragspflichtigen betreffend Generalien und die Feststellung der Art und Höhe ihrer Verpflichtung automationsunterstützt zu verarbeiten.

(8) In gleicher Weise dürfen Daten von natürlichen und juristischen Personen oder Personengemeinschaften, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, insbesondere deren Name/Firma, Adresse, die Art und Höhe der angebotenen und der erbrachten Leistungen und Daten zur Leistungsabrechnung automationsunterstützt verarbeitet werden.

(9) Die Verwendung dieser Daten kann in Form eines Informationsverbundsystems im Sinne des § 50 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, erfolgen. Teilnehmerinnen an diesem Informationsverbundsystem - und zugleich auch dessen Auftraggeberinnen - sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Sozialhilfebehörden.

(10) Daten aus dem Informationsverbundsystem dürfen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, nur zur Abwicklung von Leistungsverfahren und zur fallbezogenen, notwendigen Information weiterer Leistungsträgerinnen oder übermittelt werden. Die Übermittlung von Daten aus dem Informationsverbundsystem ist zu dokumentieren.

(11) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/ 2001, garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)