§ 67 K-StrG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2017

§ 67
Bewertungsmethoden, Lärmindizes, Hauptverkehrsstraßen

(1) Für die Ermittlung der Lärmindizes Lden und Lnight gemäß § 66 lit. b sind die Beschreibungen, Gleichungen und Bewertungsmethoden, die mit einer Verordnung gemäß § 71 näher festgelegt werden, heranzuziehen. Dabei ist ein Kalendertag in die Zeitabschnitte Tag, Abend und Nacht einzuteilen. Die derart ermittelten Lärmindizes sind bei der Ausarbeitung und Überprüfung von strategischen Lärmkarten nach § 66 lit. h zu verwenden.

(2) Die Landesregierung sowie die betroffenen Gemeinden haben festzustellen, welche der von ihnen gemäß § 63 Abs. 1 verwalteten öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 in Kärnten Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 66 lit. g sind, sowie

  1. a) auf welchen Hauptverkehrsstraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen jährlich kommt und
  2. b) bis spätestens 30. September 2008, auf welchen Hauptverkehrsstraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen jährlich kommt.

    Die Feststellung ist längstens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen.

(3) Die Gemeinden haben die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Abs. 2 jeweils in geeigneter Form, einschließlich einer kartographischen Darstellung der Hauptverkehrsstraßen und der Angabe des jeweiligen jährlichen Verkehrsaufkommens, auszuweisen und der Landesregierung zu übermitteln. Dies gilt auch für die gemäß Abs. 2 letzter Satz vorgenommenen Ergänzungen.

(4) Die Landesregierung führt die Erhebungen gemäß Abs. 2 zusammen und weist diese in geeigneter Form, einschließlich einer kartographischen Gesamtdarstellung, aus. Die Landesregierung und die Gemeinden können sich zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 bis 4 unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit eines Dritten bedienen.

29.03.2017

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