§ 67 K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2000

§ 67

Beiträge des Landes

Gemeinden, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden, kann zur Erleichterung ihrer Schullast von der Landesregierung ein Beitrag aus Landesmitteln gewährt werden.

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