§ 67 K-LSchV

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2020

15. Abschnitt
Schülerheimordnung

§ 67
Schülerheimordnung

Die Bestimmungen der Schulordnung gelten sinngemäß für das Schülerheim, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

19.10.2020

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