§ 67 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 67

Bewerbung um ein Mandat

Der oder dem Bediensteten, die oder der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

23.12.2019

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