§ 67 K-LSchV

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2016

15. Abschnitt
Schülerheimordnung

§ 67
Schülerheimordnung

Die Bestimmungen der Schulordnung gelten sinngemäß für das Schülerheim, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

30.08.2016

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