§ 67 K-VStR 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 67

Enden des Amtes eines Mitgliedes des Stadtsenates

(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates

  1. a) durch Verzicht; § 31 Abs. 3 gilt;
  2. b) im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht war, mit der Rechtskraft der Verurteilung;
  3. c) im Fall des Amtsverlustes nach § 69a oder des § 75 Abs. 4;
  4. d) mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 31);
  5. e) durch eine Abberufung nach § 69, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt;
  6. f) durch die Absetzung als Bürgermeister nach § 68.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.

(3) Abs. 1 lit. a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (§ 25 Abs. 1 und 2).

09.01.2023

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