§ 67 Bgld. HK-VO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2019

§ 67

Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers mittelgroßer Feuerungsanlagen

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Emissionen gemäß § 46 Abs. 1 Bgld. HKG zu überwachen und dazu Prüfberechtigte gemäß § 68 zu beauftragen.

(2) Für die Überwachung von mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, müssen die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffes oder des Brennstoffgemisches, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, über einen für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum gemessen werden.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Überwachungsergebnisse so aufzeichnen und verarbeiten, dass die Einhaltung der mit der Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Bgld. HKG festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste überprüft werden kann.

13.09.2019

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