8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 67
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen jene im Rahmen der Waldbrandbekämpfung und jene im Rahmen der Abwehr und Beseitigung von Gefahren überörtlicher Natur, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
20.04.2021
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