§ 67 K-ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

§ 67

Automationsunterstützter Datenverkehr

(1) Personenbezogene Daten, die

  1. a) für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
  2. b) die Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt oder
  3. c) der Behörde nach diesem Gesetz zur Kenntnis zu bringen und die von ihr evident zu halten sind,

    dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Behörde und die verwaltende Stelle (§ 69 Abs. 4) sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz an

  1. a) die Beteiligten an diesem Verfahren,
  2. b) Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
  3. c) die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates (§ 70),
  4. d) ersuchte und beauftragte Behörden (§ 55 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) und Gerichte,
  5. e) den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und
  6. f) die Regulierungsbehörde

    zu übermitteln, soweit solche Daten von diesen für die Besorgung ihrer Aufgaben oder im Rahmen der jeweiligen Verfahren benötigt werden.

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