§ 67 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 67

Arten der Preise

(1) In den Ausschreibungsunterlagen ist festzulegen, ob die Preise gemäß § 50 als Festpreise oder veränderliche Preise anzubieten sind.

(2) Bei veränderlichen Preisen sind Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine einwandfreie Preisumrechnung ermöglichen.

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