§ 67
Arten der Preise
(1) In den Ausschreibungsunterlagen ist festzulegen, ob die Preise gemäß § 50 als Festpreise oder veränderliche Preise anzubieten sind.
(2) Bei veränderlichen Preisen sind Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine einwandfreie Preisumrechnung ermöglichen.
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