§ 67 Bgld. GemO 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

zu Abs. 2 bis 5: LGBl. Nr. 72/2019 zu Abs. 5a und 5b: LGBl. Nr. 72/2019 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 72/2019

§ 67

Voranschlag

(1) Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlag zu führen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.

(2) Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.

(3) Der Voranschlag besteht aus dem Ergebnisvoranschlag, dem Finanzierungsvoranschlag, dem Stellenplan für den Gesamthaushalt, dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, sofern die Gliederung des Voranschlags nach § 6 Abs. 3 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, erfolgt, den Beilagen nach § 5 Abs. 2 und 3 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, sowie dem Nachweis der Investitionstätigkeit.

(4) Im Ergebnisvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen und periodengerecht abzugrenzen. Ein Ertrag ist ein Wertzuwachs, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Aufwand ist ein Werteinsatz, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.

(5) Im Finanzierungsvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen. Die sich aufgrund der Veranschlagung ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind grundsätzlich auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich.

(5a) Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Voranschlag den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Für die Darstellung des vorangegangenen Finanzjahres ist, sofern vorhanden, der Rechnungsabschluss heranzuziehen.

(5b) Der Nachweis der Investitionstätigkeit ist eine Darstellung der laufenden und geplanten Projekte und ist von den Gemeinden zu führen.

(6) Im Voranschlag jener Gemeinden, die in Ortsverwaltungsteile gemäß § 1 Abs. 3 unterteilt sind, müssen - unbeschadet der gemäß § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erfolgten Regelung der Voranschläge - Aufwendungen und Auszahlungen den einzelnen Ortsverwaltungsteilen zugeordnet werden.

31.10.2019

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