§ 67
Enden des Amtes eines Mitgliedes des Stadtsenates
(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates
- a) durch eine an den Magistrat gerichtete schriftliche Verzichtserklärung;
- b) im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht war, mit der Rechtskraft der Verurteilung;
- c) im Fall des Amtsverlustes nach § 69a oder des § 75 Abs. 4;
- d) mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 31);
- e) durch eine Abberufung nach § 69, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt;
- f) durch die Absetzung als Bürgermeister nach § 68.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.
(3) Abs. 1 lit. a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (§ 25 Abs. 1 und 2).
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