§ 67 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 67
Pflegefreistellung

(1) Die Gemeindemitarbeiterin hat – unbeschadet des § 62 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

  1. a) wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
  2. b) wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Gemeindemitarbeiterin in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut, aus Gründen des § 23 Abs. 2 Z 1 bis 4 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes (K-MEKG 2002), LGBl. Nr. 63/2002, für diese Pflege ausfällt oder
  3. c) wegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Gemeindemitarbeiterin in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet die Gemeindemitarbeiterin jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Die Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der Gemeindemitarbeiterin nicht übersteigen.

(3) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 62 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der in Abs. 2 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn die Gemeindemitarbeiterin

  1. a) den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
  2. b) wegen der notwendigen Pflege ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die Gemeindemitarbeiterin in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

(3a) Stehen Gemeindemitarbeiterinnen während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, steht die Pflegefreistellung nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Jahresarbeitszeit der betreffenden Gemeindemitarbeiterin zur Jahresarbeitszeit einer ganzjährig beschäftigten Gemeindemitarbeiterin entspricht. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. Dies gilt sinngemäß für Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 70, einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, einer Enthebung vom Dienst, einer Familienhospizkarenz und bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes.

(4) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 3 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit der Dienstgeberin angetreten werden.

(5) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß der Gemeindemitarbeiterin während des Kalenderjahres so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(6) Im Fall der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Gemeindemitarbeiterin Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 4, die nicht mit ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

04.12.2019

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