§ 67
Amtshilfe und Datenschutz
(1) Die Gerichte, das Bundessozialamt und das Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde Auskünfte aus Akten zu erteilen oder Einsicht in solche Akten zu gewähren, die einen Hilfesuchenden, Hilfeempfänger oder Ersatzpflichtigen betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Die Verwaltungsbehörden, insbesondere die Finanzämter, haben auf Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben, die einen Hilfesuchenden, Hilfeempfänger oder Ersatzpflichtigen betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(3) Die Gemeinden und die Bundespolizeibehörden haben über Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde Meldeauskünfte zu erteilen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (und sonstige Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz) haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder das Beschäftigungs- bzw. Versicherungsverhältnis eines Hilfesuchenden, Hilfeempfängers oder eines Ersatzpflichtigen betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(5) Die Auskunftspflichten gemäß Abs. 1 bis 4 umfassen auch die Weitergabe von Daten, die automationsunterstützt verarbeitet wurden, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet. In den Ersuchen gemäß Abs. 1 bis 4 sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.
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