§ 67 Bgld. ElWG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2006

§ 67

Berichtspflichten, Umgesetzte EG-Richtlinien

(1) Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Erfahrungsbericht über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Vollziehung dieses Gesetzes vorzulegen.

(2) Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber haben bis spätestens 30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über die in ihrem Tätigkeitsbereich im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes gemachten Erfahrungen, insbesondere über die Versorgungssicherheit, vorzulegen.

(3) Die oder der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Behörde benannte Gleichbehandlungsverantwortliche hat der Behörde und der Energie-Control GmbH jährlich, spätestens bis 31. März des Folgejahres, einen Bericht über die dokumentierten Beschwerdefälle und über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Behörde hat der Energie-Control GmbH jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen.

(4) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. 1. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, ausgenommen die Art. 4, 18, 19, 23, 24, 25, 27,
  2. 2. Art. 5 der KWK-Richtlinie.

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