§ 67
Bestätigung und Angelobung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
Die Angelobung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher hat nach der in Anlage 23 angeführten Gelöbnisformel zu erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005
§ 67
Bestätigung und Angelobung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
Die Angelobung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher hat nach der in Anlage 23 angeführten Gelöbnisformel zu erfolgen.
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