§ 67 Bgld. Jagdverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 67

Bestätigung und Angelobung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher

Die Angelobung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher hat nach der in Anlage 23 angeführten Gelöbnisformel zu erfolgen.

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