§ 67 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 67

Vorrückungsstichtag

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 12 bis 15 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

  1. 1. die im Abs. 3 angeführten Zeiten zur Gänze,
  2. 2. sonstige Zeiten, die
  1. a) die Erfordernisse der Abs. 10 oder 11 erfüllen, zur Gänze,
  2. b) die die Erfordernisse der Abs. 10 oder 11 nicht erfüllen,
  1. aa) bis zu drei Jahren zur Gänze und
  2. bb) bis zu weiteren elf Jahren zur Hälfte.

(2) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 3 Z 6 vorangesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

  1. 1. eine Ausbildung gemäß Abs. 3 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
  2. 2. eine Lehre gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.

(3) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

  1. 1. die Zeit, die
  1. a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
  2. b) als Lehrkraft
  1. aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
  2. bb) an der Akademie der bildenden Künste oder
  3. cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder
  4. dd) an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

    zurückgelegt worden ist;

  1. 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes;
  2. 3. die Zeit, in der auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes ein Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% bestanden hat;
  3. 4. die Zeit
  1. a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes oder der Einführung in das praktische Lehramt,
  2. b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
  3. c) der nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
  4. d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG oder nach dem 1a. Abschnitt des Bgld. LVBG 2013 oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
  5. e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes anzuwenden waren,
  6. f) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;
  1. 5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamtinnen und Beamte in der Anlage 1 des LBDG 1997 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten
  1. a) in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus,
  2. b) in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus

    vorgeschrieben ist;

  1. 6. bei Gemeindebediensteten, die in die Entlohnungsgruppen gv1, gv2 oder l2 aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
  1. a) an einer höheren Schule oder
  2. b) - solange die Gemeindebediensteten damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben - an einer Akademie für Sozialarbeit

    bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Gemeindebediensteten den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätten erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

  1. 7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für die Gemeindebediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;
  2. 8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge), das für die Gemeindebediensteten in der Entlohnungsgruppe gv1 Aufnahmeerfordernis ist.

(4) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 3 Z 8 umfasst

  1. 1. bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 oder das FHStG anzuwenden sind, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
  2. 2. bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
  3. 3. bei Studien, auf die ausschließlich das UniStG und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 des UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
  4. 4. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
  5. 5. bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Z 1 bis Z 4 ergeben würde;
  6. 6. bei Studien, auf die keine der Z 1 bis Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage festgesetzte Ausmaß.

(5) Haben die Gemeindebediensteten nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktorratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

  1. 1. a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder
  2. b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

    ist gemäß Abs. 3 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,

  1. 2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 3 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer

    für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigen.

(6) Haben die Gemeindebediensteten nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 1 des UniStG vorgesehene Höchstausmaß.

(7) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 3 Z 8 in der nach den Abs. 5 oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Landesbeamtinnen und Landesbeamte lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.

(8) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 3 Z 7 und 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(9) Soweit Abs. 3 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten als Lehrkraft von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

  1. 1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, deren oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder
  2. 2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29.12.1964, 1229/1964, mit der Türkei, geschlossen worden ist, oder
  3. 3. bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind,
  4. 4. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.

(10) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen die Gemeindebediensteten eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben haben, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung der Gemeindebediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

  1. 1. in den Entlohnungsgruppen gv1, gv2 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen fünf Jahre,
  2. 2. in den Entlohnungsgruppen gv3, h1 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen drei Jahre und
  3. 3. in allen anderen Entlohnungsgruppen zwei Jahre.

(11) Zeiten gemäß Abs. 10 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,

  1. 1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nach Abs. 10 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
  2. 2. die Gemeindebediensteten bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausüben.

(12) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

  1. 1. die Zeit, die nach Abs. 3 Z 1 oder Z 4 lit. e, f oder g oder nach Abs. 9 zu berücksichtigen wäre, wenn die Gemeindebediensteten auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss beziehen, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,
  2. 2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
  3. 3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

    Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubs), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(13) Die im Abs. 3 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 68 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

  1. 1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Entlohnungsgruppen l2a begonnen hat, vor Erfüllung des Erfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Erfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
  2. 2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in der Entlohnungsgruppen gv1 begonnen hat, vor der Erfüllung des für entsprechend eingestufte Landesbeamtinnen und Landesbeamte vorgeschriebenen Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Anstellungserfordernisses liegen, das bei entsprechend eingestuften Landesbeamtinnen und Landesbeamten das erstgenannte Ernennungserfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
  3. 3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(14) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 3 Z 7 und 8 und Abs. 10 und 11 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 13 Z 1 oder 2 zutreffen.

(15) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 6 Abs. 6 des Opferfürsorgegesetzes - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 3 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 3 Z 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

(16) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme der Gemeindebediensteten festgestellt werden.

(17) Werden Gemeindebedienstete in eine der im Abs. 3 Z 6 angeführten Entlohnungsgruppen überstellt, so ist deren Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 Z 5 bis 8 eine Verbesserung für ihre neue Entlohnungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 12, 14 und 15 anzuwenden.

(18) Vollenden Gemeindebedienstete der Entlohnungsgruppe gv1

  1. 1. das Studium, das für eine entsprechende Einstufung als Landesbeamtin oder Landesbeamter als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist, oder
  2. 2. das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium

    erst nach ihrer Einstufung in diese Entlohnungsgruppe, ist ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 Z 8 oder der Abs. 4 bis 8, 13 oder 14 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.

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