§ 60
Wirtschaftliche Unternehmungen
(1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Stadt.
(2) Die Stadt kann ein wirtschaftliches Unternehmen betreiben, wenn dieses der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und kaufmännischen Grundsätzen entspricht.
(3) Für die Beteiligung der Stadt an wirtschaftlichen Unternehmungen gilt Abs. 2 sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)