§ 60 Bgld. Jagdverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 60

Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Ablegung dieser Prüfung können nur Personen zugelassen werden, die den Erfordernissen nach § 79 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 entsprechen.

(2) Dem Ansuchen sind die in § 52 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Unterlagen, ein Nachweis gemäß § 72 Abs. 1 und ein Dienstzeugnis über die mindestens zweijährige Verwendung in einem Jagdbetrieb unter Leitung einer Revierjägerin oder eines Revierjägers (§ 79 Abs. 2 Z 3 des Bgld. Jagdgesetzes 2004) oder ein Nachweis über eine mindestens fünfjährige Verwendung als Jagdhüterin oder Jagdhüter beizulegen. § 52 Abs. 4 gilt sinngemäß.

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