§ 60 K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

11. Abschnitt

Kosten

§ 60

Kostenträger

(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und Schulcluster aufzukommen.

(2) Die Schulleiter haben dem gesetzlichen Schulerhalter bis 15. Oktober jedes Jahres die Erfordernisse für die Erhaltung der Schule im nächsten Haushaltsjahr samt Erläuterungen bekanntzugeben.

08.02.2019

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